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zu § 548 aF, § 548 nF ABGB (Sprohar-Heimlich)

Sprohar-Heimlich3. AuflJuni 2016

Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Erblasser noch nicht verurteilt war, gehen nicht auf den Erben über.

Stammfassung JGS 1811/946.

Verbindlichkeiten

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