Wirkung der Annahme der Erbschaft.
Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft übernommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf einen Dritten für eine Person gehalten. Vor der Annahme der Erben wird die Verlassenschaft so betracht, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.