vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 547 aF, §§ 546, 547 nF ABGB (Sprohar-Heimlich)

Sprohar-Heimlich3. AuflJuni 2016

Wirkung der Annahme der Erbschaft.

 

Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft übernommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf einen Dritten für eine Person gehalten. Vor der Annahme der Erben wird die Verlassenschaft so betracht, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte