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zu §§ 545, 546 aF, § 543 nF ABGB (Kogler)

Kogler3. AuflJuni 2016

Nach welchem Zeitpunkt die Fähigkeit zu beurteilen.

 

Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpunkt des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel der Tod des Erblassers (§ 703).

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