Inwiefern Landeseingeborne, die ihr Vaterland oder die Kriegsdienste ohne ordentliche Erlaubnis verlassen haben, des Erbrechtes verlustig werden, bestimmen die politischen Verordnungen.
Stammfassung JGS 1811/946.
aufgehoben durch BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015) mit Wirkung ab 1.1.2017.