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zu § 544 aF ABGB (Likar-Peer)

Likar-Peer3. AuflJuni 2016

Inwiefern Landeseingeborne, die ihr Vaterland oder die Kriegsdienste ohne ordentliche Erlaubnis verlassen haben, des Erbrechtes verlustig werden, bestimmen die politischen Verordnungen.

Stammfassung JGS 1811/946.

aufgehoben durch BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015) mit Wirkung ab 1.1.2017.

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