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zu § 1377 ABGB (Thöni)

Thöni3. AuflJuli 2011

Eine solche Umänderung heißt Neuerungsvertrag (Novation). Vermöge dieses Vertrages hört die vorige Hauptverbindlichkeit auf, und die neue nimmt zugleich ihren Anfang.

Stammfassung JGS 1811/946

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