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zu § 1378 ABGB (Thöni)

Thöni3. AuflJuli 2011

Die mit der vorigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts-, Pfand- und anderen Rechte erlöschen durch den Neuerungsvertrag, wenn die Teilnehmer nicht durch ein besonderes Einverständnis hierüber etwas anderes festgesetzt haben.

Stammfassung JGS 1811/946

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