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§ 27 SPG (Giese)

Giese3. AuflJänner 2024

3. Hauptstück:
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

 

(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten.1)4) Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.5)

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