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§ 26 SPG (Leitner)

Leitner3. AuflJänner 2024

Streitschlichtung 1)

 

Um gefährlichen Angriffen2) auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen vorzubeugen, haben die Sicherheitsbehörden3) auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken.4) Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so haben die Sicherheitsbehörden auf eine sonst mögliche Gefahrenminderung5) hinzuwirken.

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