Sicherheitspolizeiliche Beratung 1)
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt2) zur Vorbeugung3) gefährlicher Angriffe4) gegen Leben, Gesundheit und Vermögen5) von Menschen die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen6), sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen6) und Angriffen entsprechend vorzubeugen.7) Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden (Sicherheitsforen).7a)