Fahndung 1)–4)
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung),5) weil<i>Leitner</i> in <i>Thanner/Vogl</i> (Hrsg), SPG - Sicherheitspolizeigesetz<sup>Aufl. 3</sup> (2024) § 24 SPG, Seite 243 Seite 243