vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 12 NÖ ATV 2017 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind zumindest in den Intervallen nach Abs. 2 bis 4 von einer Inspektionsstelle auf ihren bewilligungsgemäßen sowie betriebssicheren Zustand überprüfen zu lassen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte