Die Abnahmeprüfung hat nach den Anforderungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 5 HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen. Seite 1793
EB:
Die Abnahmeprüfung wird in § 3 Abs. 2 und 5 der HBV 2009 und der ÖNORM B 2476-1:2011-11-15 „Prüfumfang der Aufzugsprüfer und Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen – Teil 1: Prüfungen von Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen, Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen und Hubtischen bzw. der ÖNORM B 2476-2:2016 01 01 „Prüfumfang der Aufzugsprüfer und Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen – Teil 2: Prüfungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen“ (Normentwurf) detailliert geregelt und wird daher durch den Hinweis auf den Stand der Technik auf diese Bestimmungen verwiesen.
