Abs. 5 und die §§ 7 bis 11 gelten nicht für überwachungsbedürfte Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen.
EB:
Damit ist klargestellt, dass die Bewilligungspflicht nach § 4 dieses Gesetzes auch für überwachungsbedürftige Hebeanlagen im gewerblichen Bereich gilt.
