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zu § 15 NÖ AO 2016 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

Abs. 5 und die §§ 7 bis 11 gelten nicht für überwachungsbedürfte Hebeanlagen, die als Teil von gewerblichen Betriebsanlagen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegen.

EB:

Damit ist klargestellt, dass die Bewilligungspflicht nach § 4 dieses Gesetzes auch für überwachungsbedürftige Hebeanlagen im gewerblichen Bereich gilt.

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