(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf des Aufzugsprüfers anzuerkennen, wenn
die antragstellende Person in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt,