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zu § 16 NÖ AO 2016 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer

ein bewilligungspflichtiges Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt oder ausführen lässt oder zur Benützung zur Verfügung stellt,

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