(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes des Aufzugsprüfers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 18 Abs. 1 Z 3) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das in § 12 Abs. 2 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. b dieser Richtlinie.
