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zu § 12 NÖ AO 2016 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:

Aufzugsprüfer (physische Personen) oderInspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen).

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