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zu § 5 NÖ AO 2016 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Dem Bewilligungsantrag sind die technischen Beilagen der Hebeanlage und das Gutachten nach Abs. 2 anzuschließen.

Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt der technischen Beilagen der Hebeanlagen nach den Erfordernissen des jeweiligen Vorhabens festzulegen.

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