Aufzüge
(1) Die Abnahmeprüfung einer neu errichteten oder einer wesentlich geänderten überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat durch eine Inspektionsstelle zu erfolgen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt der Abnahmeprüfung im Sinn des § 5 Abs. 2 festzulegen.<i>Kienastberger/Stellner-Bichler</i>, NÖ Baurecht<sup>Aufl. 3</sup> (2022), Seite 1742 Seite 1742