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zu § 4 NÖ AO 2016 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Der Einbau sowie jede wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedürfen der Bewilligung der Baubehörde.

(2) Als wesentliche Änderung gilt

die Änderung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen eines Aufzuges,

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