(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen dem Stand der Technik entsprechend geplant und ausgeführt werden; sie dürfen insbesondere
die Standsicherheit und den Brandschutz der Bauwerke, in die sie eingebaut sind, nicht beeinträchtigen,das Leben und die Gesundheit von Personen sowie die Sicherheit von Sachen nicht gefährden und