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zu § 13a NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

4. Teil
Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

 

(1) Der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen (§ 13b Abs. 1) gelten, nur dann in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn

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