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zu § 13 NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

4. Abschnitt
Sonstige Bauprodukte

 

(1) Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den Grundanforderungen an Bauwerke gemäß § 43 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, stehen. Darüber kann die Baubehörde im Einzelfall einen Nachweis verlangen.

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