(1) Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Bauprodukt oder seine Gestaltung, die durch von der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG (§ 25 Abs. 2 Z 1) erlassene Durchführungsmaßnahmen oder ergänzend durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
