Planzeichenverordnung
(1) Flächen, für die rechtswirksame überörtliche Planungen bzw. Nutzungsbeschränkungen (§ 15 Abs. 2, 3 und 5 NÖ ROG 1976 [entspricht § 15 Abs 2, 3 und 5 NÖ ROG 2014]) bestehen, sind durch folgende Planzeichen kenntlich zu machen: