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zu § 11 NÖ Planzeichenverordnung (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

Planzeichenverordnung

(1) Flächen, für die rechtswirksame überörtliche Planungen bzw. Nutzungsbeschränkungen (§ 15 Abs. 2, 3 und 5 NÖ ROG 1976 [entspricht § 15 Abs 2, 3 und 5 NÖ ROG 2014]) bestehen, sind durch folgende Planzeichen kenntlich zu machen:

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