(1) Der Plandarstellung des Bebauungsplanes sind eine Kopie, Vergrößerung oder Verkleinerung der Katastralmappe mit deutlich erkennbaren Grundstücksgrenzen und -nummern und die darauf zu übertragenden Festlegungen und Ersichtlichmachungen des Flächenwidmungsplanes zugrunde zu legen. Von Einzelblättern des Flächenwidmungsplanes im Maßstab 1 : 2000 können Kopien dem Bebauungsplan zugrunde gelegt werden.
