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zu § 10 NÖ Planzeichenverordnung (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

Planzeichenverordnung

(1) Die Widmungsarten des Grünlandes (§ 19 NÖ ROG 1976 [entspricht § 20 NÖ ROG 2014]) sind durch folgende Planzeichen darzustellen (Anlage 2, Anlage 3 Abb. 2):

Land- und Forstwirtschaft: Signatur Glf, Farbnummer 9;

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