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zu § 9 NÖ Planzeichenverordnung (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Die Verkehrsflächen [§ 19 NÖ ROG 2014] sind durch folgende Planzeichen darzustellen:

öffentliche Verkehrsflächen: Signatur Vö, ohne Farbgebung (Anlage 3 Abb. 8);private Verkehrsflächen: Signatur Vp, ohne Farbgebung (Anlage 3 Abb. 8);

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