vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 10 BVergG (RZ 204-405) (Fruhmann)

Fruhmann1. LfgMärz 2009

Inhaltsübersicht

8. Aufträge über Immobilien

8.1 Hintergrund der Ausnahmevorschrift

204
Hintergrund der Ausnahme der Z 8 ist, dass es bei Immobilienverträgen aufgrund der Einzigartigkeit des Leistungsgegenstandes idR nur einen662662ZB ein Ministerium, das bereits die Hälfte eines Hauses gemietet hat, möchte auch die andere Hälfte des Gebäudes mieten oder das Objekt überhaupt kaufen. oder eine begrenzte Anzahl663663ZB die Verfügungsberechtigten über die Immobilie, die den konkreten Bedürfnissen des öff AG entspricht. v Anbietern gibt oder die potentiellen Leistungsgegenstände in örtlicher Weise beschränkt sind.664664Ein Ministerium sucht ein Mietobjekt in der Nähe des “Stammhauses" u nicht an den Grenzen oder sogar außerhalb v Wien. Marx in Motzke/Pietzcker/Prieß (Hrsg), VOB/A § 100 Rz 23, stellt zu Recht fest, dass der öff AG wie jeder Privatmann auch selbst bestimmen dürfen soll, wo er mietet u baut. In diesen Fällen ist die Durchführung eines (insb gemeinschaftsweiten) Vergabeverfahrens mangels Wettbewerbsmöglichkeit ökonomisch nicht vertretbar bzw per se wegen des Gegenstandes (Immobilien) keinem grenzüberschreitenden Wettbewerb zugänglich.665665Ebenso Boesen, Vergaberecht § 100 Rz 108. Zur sachlichen Rechtfertigung der Ausnahmeregelung führt daher die RL aus, dass Immobilienverträge Merkmale aufweisen, die “die Anwendung von Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unangemessen erscheinen lassen".666666So Erw 24 VergabeRL 2004 (ebenso schon Erw 10 DKR).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!