Inhaltsübersicht
Hintergrund der Ausnahme der Z 8 ist, dass es bei Immobilienverträgen aufgrund der Einzigartigkeit des Leistungsgegenstandes idR nur einen oder eine begrenzte Anzahl v Anbietern gibt oder die potentiellen Leistungsgegenstände in örtlicher Weise beschränkt sind. In diesen Fällen ist die Durchführung eines (insb gemeinschaftsweiten) Vergabeverfahrens mangels Wettbewerbsmöglichkeit ökonomisch nicht vertretbar bzw per se wegen des Gegenstandes (Immobilien) keinem grenzüberschreitenden Wettbewerb zugänglich. Zur sachlichen Rechtfertigung der Ausnahmeregelung führt daher die RL aus, dass Immobilienverträge Merkmale aufweisen, die
“die Anwendung von Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unangemessen erscheinen lassen".