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zu § 10 BVergG (RZ 128-203) (Fruhmann)

Fruhmann1. LfgMärz 2009

Inhaltsübersicht

7. Die Teckal-Formel des EuGH – die Ausnahme von (Quasi) In-House-Vergaben

7.1 Zum Hintergrund und zur Entstehungsgeschichte der Z 7

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Wie die Erläut ausführen,4314311171 BlgNR 22. GP 30. geht die Ausnahmeregelung der Z 7 nicht auf eine entsprechende Vorschrift der VergabeRL 2004 (bzw ihrer VorgängerRL) sondern auf ein Judikat des EuGH zurück. Bereits in ihrer Mitt zum öff Auftragswesen432432KOM(98)143 endg v 11. 3. 1998. vertrat die Kommission die Ansicht, dass sog “in-house"-Aufträge nicht v Geltungsbereich der RL erfasst sind.433433In FN 10 ihrer Mitt über das öff Auftragswesen, KOM(98) 143 v 11. 3. 1998, kündigte die Kommission einen Auslegungstext zum Thema “in-house"-Aufträge an. Als derartige Aufträge definierte die Kommission “Aufträge, die innerhalb der Verwaltung vergeben werden, zB zwischen einer Zentralbehörde und einer örtlichen Behörde oder zwischen der Verwaltung und einem Unternehmen, das vollständig im Eigentum der Verwaltung steht". Sie wiederholte damit eine iZm einer Anfrage der Rep Ö, BKA-VD, vertretene Aussage,434434Schreiben des stellvertretenden Generaldirektors Zourek v 26. 1. 1998 der Generaldirektion XV, nunmehr MARKT. dass “eine Leistung nicht auszuschreiben ist, […] wenn die Leistung von einer Einrichtung durchgeführt wird, die zu 100% im Eigentum des AG ist und von diesem vollständig kontrolliert wird, und sie darüber hinaus diese Leistung ausschließlich für den Auftraggeber erbringt. (In diesem) Fall sind die Richtlinien jedoch anwendbar, sobald die Einrichtung nicht mehr vollständig vom Auftraggeber kontrolliert wird oder nicht mehr vollständig in dessen Eigentum steht bzw wenn die Einrichtung Leistungen auch an Dritte erbringt." 435435S dazu BKA-VD GZ 671.801/116-V/A/8/98.

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