Inhaltsübersicht
Wie die Erläut ausführen, geht die Ausnahmeregelung der Z 7 nicht auf eine entsprechende Vorschrift der VergabeRL 2004 (bzw ihrer VorgängerRL) sondern auf ein Judikat des EuGH zurück. Bereits in ihrer Mitt zum öff Auftragswesen vertrat die Kommission die Ansicht, dass sog “in-house"-Aufträge nicht v Geltungsbereich der RL erfasst sind. Sie wiederholte damit eine iZm einer Anfrage der Rep Ö, BKA-VD, vertretene Aussage, dass
“eine Leistung nicht auszuschreiben ist, […] wenn die Leistung von einer Einrichtung durchgeführt wird, die zu 100% im Eigentum des AG ist und von diesem vollständig kontrolliert wird, und sie darüber hinaus diese Leistung ausschließlich für den Auftraggeber erbringt. (In diesem) Fall sind die Richtlinien jedoch anwendbar, sobald die Einrichtung nicht mehr vollständig vom Auftraggeber kontrolliert wird oder nicht mehr vollständig in dessen Eigentum steht bzw wenn die Einrichtung Leistungen auch an Dritte erbringt."