Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 1, 8, 49, 335, 344 und 345 Abs. 1 bis 3 nicht für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen. Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur zulässig, sofern der geschätzte Leistungswert 40 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt. § 3 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes ist bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen sinngemäß anzuwenden.