Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen dann vor, wenn
sich bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs 2) die auszahlende Stelle im Inland befindet;bei bestimmten Einkünften aus der Überlassung von Kapital (Dividenden oder Gewinnausschüttungen, gleichartigen Bezügen aus Anteilen an Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften, Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten) der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat;
