Eine Veranlagung eines Dienstnehmers (lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus einem Aktivbezug oder Pensionsbezug) findet dann statt, wenn (§ 41):
der Lohnempfänger andere (als lohnsteuerpflichtige) Einkünfte, deren Gesamtbetrag € 730 übersteigt, bezogen hat;im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden;
