Als Ergänzung zu den §§ 2 ff, 26 KHVG gilt das Verkehrsopferentschädigungsgesetz (VOEG), welches die Entschädigung von Verkehrsopfern regelt, die Schadenersatz gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer überhaupt nicht oder nur erschwert geltend machen können (§ 1 VOEG). In besonderen Härtefällen560 soll Verkehrsopfern in derartigen Situationen daher auch ein angemessener Entschädigungsanspruch zukommen und stets ein liquider Ausgleichsfähiger561 für die Befriedigung der Ansprüche des Geschädigten vorhanden sein. In aller Regel wird dies schon durch den Kfz-Haftpflichtversicherer garantiert, gegen den gem § 26 KHVG ein direktes Klagerecht zusteht und den nach § 24 KHVG eine Vorleistungspflicht trifft.562 Entfällt die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers, so wäre die Befriedigung der Ansprüche allerdings nicht mehr gewährleistet. Diese Lücke versucht das VOEG zu decken, indem der Fachverband der Versicherungsunternehmungen in diesem Fall Leistungen erbringt (§ 2 VOEG). Im Wesentlichen entspricht das VOEG seinem Vorgänger, dem VerkOG, sodass zwischen VOEG und dem VerkOG Rechtskontinuität besteht.563

