1. Allgemeines zur Kfz-Haftpflichtversicherung
Um es dem Geschädigten nun zu ermöglichen, direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer vorzugehen, normiert § 26 KHVG einen gesetzlichen Schuldbeitritt.475 Daher ist Voraussetzung, dass der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer oder gegen eine Person hat, die dem mitversicherten Personenkreis angehört. Versicherungsnehmer und Kfz-Haftpflichtversicherer haften als Gesamtschuldner.476

