Die Entscheidung66 hat nur am Rande Bezug zum Urheberrecht; im Vordergrund stehen Fragen des unlauteren Wettbewerbs. Sie ist insb deshalb von Interesse, weil der OGH – stillschweigend – von seiner Vorjudikatur zu UWG-Verstößen im Zusammenhang mit der konsenslosen Verwendung von Bildnissen abzuweichen scheint.
