Für viel literarische Resonanz sorgte auch die Fußballerfoto-E,69 in der der OGH sich mit der Haftung des Betreibers eines Online-Forums beschäftigte und die Kriterien, die eine Abmahnung nach § 81 Abs 1a UrhG zu erfüllen hat, näher definierte. Insbesondere oblag es ihm zu klären, ob eine Abmahnung (bereits) eine Aufforderung zum Unterlassen und/oder Nachweise für das behauptete Urheberrecht enthalten müsse und ob das Unterbleiben der außergerichtlichen Abmahnung – abgesehen von möglichen Kostenfolgen für den Kläger – die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hindere.
