Im Verfahren 4 Ob 102/14z trat als Kläger ein Polizeijurist auf, der aufgrund seiner Leitung von Razzien bezüglich Glücksspielautomaten und dem damit verbundenen Medienecho im Bundesland Salzburg einen gewissen lokalen Bekanntheitsgrad erlangt hat. Der Kläger stellte der Presse regelmäßig sogar eigene Lichtbilder zur Verfügung. Die Beklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift „SF“. Nach der Suspendierung des Klägers aufgrund eines laufenden <i>Schoditsch/Schummer</i> in <i>Staudegger/Thiele</i> (Hrsg), Jahrbuch Geistiges Eigentum (2015) Verletzung des Steuergeheimnisses und Recht auf Anonymität – OGH 4 Ob 102/14z, Seite 229 Seite 229
Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs veröffentlichte die Beklagte – zusammen mit einem Lichtbild des Klägers (Bildunterschrift: „Polizeijurist [Name]: ‚Es gibt von meiner Seite nur korrektes Verhalten’“) in der Ausgabe des SF vom 25.4.2012 einen Bericht unter der Überschrift „Polizeijurist führt Privatkrieg mit der Finanz“. Zusätzlich fand sich in dem diesbezüglichen Artikel ua nachstehender Satz: „Es gibt gegen den Hofrat sogar eine Taschenpfändung, einmal kommt der Gerichtsvollzieher, einmal die Finanz“. Tatsächlich führt der Kläger seit Jahren einen erbitterten Rechtsstreit um eine Steuernachzahlung in Höhe von € 28.389,31, die der Kläger als ungerechtfertigt bezeichnet. Der Kläger machte geltend, dass an einem Bericht über Erhebungen wegen eines Finanzvergehens wegen der Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Er begehrte daher die Unterlassung der Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit einer Berichterstattung darüber, dass der Kläger „einen Privatkrieg mit dem Finanzamt wegen einer Steuernachzahlung führe“, es bereits eine „Taschenpfändung des Finanzamts“ gegeben habe und in diesem Zusammenhang „einmal der Gerichtsvollzieher, einmal die Finanz“ tätig werde.