Der OGH beschäftigte sich 2014 erstmals mit dem „postmortalen Bildnisschutz“ des § 78 UrhG, der als sondergesetzliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes nach § 16 ABGB gilt – und das gleich zwei Mal! Entscheidungsrelevant war dabei insb die Frage, wann ein naher Angehöriger zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 78 UrhG aktiv legitimiert ist – insb, ob ein einzelner Angehöriger diesen Anspruch alleine geltend machen kann.
