2014 beschäftigte sich der OGH erstmalig mit den Nutzungsbedingungen von YouTube. Die Klägerin hatte ein Video über einen Polizeieinsatz hergestellt und auf YouTube hochgeladen. Die Beklagte ist Medieninhaberin einer Tageszeitung. Sie veröffentlichte einen Artikel über den Polizeieinsatz und illustrierte ihn mit vier Standbildern, die sie dem hochgeladenen Video entnommen hatte. Die Klägerin beantragte, der Beklagten die Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung von Standbildern des Videos ohne ihre Zustimmung zu untersagen und beantragte außerdem eine den Unterlassungsanspruch sichernde EV. Bei den Lichtbildern handle es sich um Werke iSd § 3 UrhG, zudem würden sie auch Leistungsschutz genießen. Die Beklagte habe die Lichtbilder ohne Zustimmung der Klägerin veröffentlicht und dadurch rechtswidrig in ihr Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht eingegriffen. Die Klägerin habe YouTube nach Punkt 5.1.L. der Nutzungsbedingungen nur eine beschränkte Werknutzungsbewilligung erteilt.
