Ein international selten anzutreffender Schutzmechanismus findet sich sowohl im alten Stiftungsrecht2061 als auch im neuen liechtensteinischen Stiftungsrecht:2062 Zum Schutz der Familie kann der Stifter bei (reinen und gemischten)2063 Familienstiftungen in der Stiftungsurkunde bestimmen, dass die Gläubiger von Begünstigten diesen Begünstigten ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsberechtigung auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entziehen dürfen.2064 Solche Begünstigtenprivilegien bei Familienstiftungen sind dem schweizerischen, österreichischen oder dem deutschen Recht fremd. Vergleichbare Regelungen sind nur dem common law zu entnehmen (protective trust).2065
