Eine weitere Neuregelung liegt im Bereich des Pflichtteilsrechts bei internationalen Erbfällen: In der Praxis stellte sich zum Teil die Problematik, dass vor allem von Seiten des Stifters die im Heimatrecht des Stifters normierten Fristen hinsichtlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen (zB im Fall Deutschland zehn Jahre, im Falle von Frankreich gar 30 Jahre)2067 bei Zuwendungen an Stiftungen oftmals als zu lange empfunden werden. Nach altem Kollisionsrecht der Gläubigeranfechtung entscheidet über die Anfechtung von Rechtshandlungen das Recht des Wohnsitzes oder Sitzes des Schuldners.2068 Die Anfechtung ist aber überdies nur zulässig, wenn sie zugleich nach dem für den Erwerbsvorgang maßgeblichen Recht zulässig ist.2069 Die Schenkungsanfechtung wegen Pflichtteilsverkürzung unterliegt hingegen alleine dem Erbstatut.2070 Überzeugende Gründe für diese Ungleichbehandlung von Beschenkten bei Pflichtteilsverkürzungen und Beschenkten im Falle einer sonstigen Gläubigeranfechtung sind nach Ansicht der Regierung nicht ersichtlich. 2071 Zur Korrektur dieser Differenzierung wurde die Ergänzung von Art 29 Abs 5 IPRG eingeführt:2072 Wendet der ausländische Stifter der Stiftung Vermögen im Rahmen des Stiftungserrichtungsgeschäfts zu, so unterliegt die Anfechtung dieser Zuwendung durch Pflichtteilsberechtigte des Stifters nach dieser Bestimmung – wie bisher – dem Erbstatut, jetzt aber zusätzlich auch dem Stiftungsstatut als dem für diesen Erwerbsvorgang maßgebenden Recht. Dies bedeutet, dass bei Pflichtteilsanfechtungen in Zusammenhang mit der Zuwendung von Vermögenswerten an liechtensteinische Stiftungen die in Liechtenstein normierte (kurze) zweijährige Verjährungsfrist2073 zum Tragen kommt, sofern die entsprechenden ausländischen Bestimmungen keine Besserstellung (Verkürzung der Frist) darstellen.
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