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26.2. Pflichtteile bei internationalen Erbfällen (Hosp)

Hosp3. AuflApril 2022

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Eine weitere Neuregelung liegt im Bereich des Pflichtteilsrechts bei internationalen Erbfällen: In der Praxis stellte sich zum Teil die Problematik, dass vor allem von Seiten des Stifters die im Heimatrecht des Stifters normierten Fristen hinsichtlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen (zB im Fall Deutschland zehn Jahre, im Falle von Frankreich gar 30 Jahre)20672067Vgl § 2323 dBGB und OGH 9.2.2006 LES 2006, 468 (471). bei Zuwendungen an Stiftungen oftmals als zu lange empfunden werden. Nach altem Kollisionsrecht der Gläubigeranfechtung entscheidet über die Anfechtung

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von Rechtshandlungen das Recht des Wohnsitzes oder Sitzes des Schuldners.20682068Art 75 Abs 1 Rechtssicherungs-Ordnung (RSO). Die Anfechtung ist aber überdies nur zulässig, wenn sie zugleich nach dem für den Erwerbsvorgang maßgeblichen Recht zulässig ist.20692069Art 75 Abs 2 RSO. Die Schenkungsanfechtung wegen Pflichtteilsverkürzung unterliegt hingegen alleine dem Erbstatut.20702070Art 29 Abs 1 iVm Art 10 Abs 1 FL-IPRG; liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor, so gehören die Frage der Pflichtteilserhöhung und auch die Frage der Anfechtung der Schenkung wegen Pflichtteilsverkürzung nach derzeitiger Rechtslage nicht zum Stiftungsstatut, sondern zum Erbstatut. Das Erbstatut bestimmt sich wiederum nach dem Personalstatut des Erblassers und damit nach seiner Staatsangehörigkeit; siehe hiezu zB F. Marxer, Das internationale Erbrecht Liechtensteins, 87 Fn 320. Überzeugende Gründe für diese Ungleichbehandlung von Beschenkten bei Pflichtteilsverkürzungen und Beschenkten im Falle einer sonstigen Gläubigeranfechtung sind nach Ansicht der Regierung nicht ersichtlich. 20712071BuA Nr 13/2008, 140. Zur Korrektur dieser Differenzierung wurde die Ergänzung von Art 29 Abs 5 IPRG eingeführt:20722072Art 29 Abs 5 IPRG idF BuA Nr 13/2008: „Ob der verkürzte Noterbe Rechte gegenüber Dritten erheben kann, die vom Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt. Die Erhebung solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist.“ Wendet der ausländische Stifter der Stiftung Vermögen im Rahmen des Stiftungserrichtungsgeschäfts zu, so unterliegt die Anfechtung dieser Zuwendung durch Pflichtteilsberechtigte des Stifters nach dieser Bestimmung – wie bisher – dem Erbstatut, jetzt aber zusätzlich auch dem Stiftungsstatut als dem für diesen Erwerbsvorgang maßgebenden Recht. Dies bedeutet, dass bei Pflichtteilsanfechtungen in Zusammenhang mit der Zuwendung von Vermögenswerten an liechtensteinische Stiftungen die in Liechtenstein normierte (kurze) zweijährige Verjährungsfrist20732073§ 785 FL-ABGB. zum Tragen kommt, sofern die entsprechenden ausländischen Bestimmungen keine Besserstellung (Verkürzung der Frist) darstellen.

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