Weder die Zuwendung an Begünstigte, die Beendigung noch der Widerruf der Stiftung löst in Liechtenstein Steuer aus. Ausgenommen davon sind natürliche Personen, welche zum entsprechenden Zeitpunkt in Liechtenstein steuerlich ansässig sind. Bei ihnen erfolgt die Besteuerung analog zu den Ausführungen in Kapitel 23.4.
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