Auf die Liquidation und Beendigung der Stiftung finden die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen Anwendung. Auf im Handelsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen betreffend den Gläubigeraufruf keine Anwendung. Über die Beendigung einer Stiftung stellt das Grundbuch- und Handelsregisteramt eine Löschungsbestätigung in Form eines Registerauszugs bei eingetragenen Stiftungen oder einer Amtsbestätigung bei nicht eingetragenen Stiftungen aus. Untersteht die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so hat der Stiftungsrat der Stiftungsaufsichtsbehörde Mitteilung über die Beendigung der Stiftung zu machen. Ist die Stiftung im Handelsregister eingetragen, so ist auch ein Registerauszug vorzulegen. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu. Nachträglich hervorgekommenes Vermögen ist nach den Bestimmungen über die Nachtragsliquidation gem Art 139 PGR zu verteilen. Bei den der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat diese über nachträglich hervorgekommenes Vermögen unverzüglich zu unterrichten.2055
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