vorheriges Dokument
nächstes Dokument

25.2. Liquidation und Beendigung (Hosp)

Hosp3. AuflApril 2022

25/4
Auf die Liquidation und Beendigung der Stiftung finden die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen Anwendung. Auf im Handelsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen betreffend den Gläubigeraufruf keine Anwendung. Über die Beendigung einer Stiftung stellt das Grundbuch- und Handelsregisteramt eine Löschungsbestätigung in Form eines Registerauszugs bei eingetragenen Stiftungen oder einer Amtsbestätigung bei nicht eingetragenen Stiftungen aus. Untersteht die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so hat der Stiftungsrat der Stiftungsaufsichts

Seite 366

behörde Mitteilung über die Beendigung der Stiftung zu machen. Ist die Stiftung im Handelsregister eingetragen, so ist auch ein Registerauszug vorzulegen. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu. Nachträglich hervorgekommenes Vermögen ist nach den Bestimmungen über die Nachtragsliquidation gem Art 139 PGR zu verteilen. Bei den der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat diese über nachträglich hervorgekommenes Vermögen unverzüglich zu unterrichten.20552055Art 552 § 40 PGR.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!