Letztbegünstigt ist derjenige, dem gem Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde ein nach Durchführung der Liquidation der Stiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll. Sofern der Letztbegünstigte nicht bestimmt oder vorhanden sein sollte, fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen an das Land Liechtenstein. Mangels einer Bestimmung über die Vermögensverwendung im Falle eines Widerrufs gilt der Stifter selbst als Letztbegünstigter, unabhängig davon, ob er vorgängig eine Begünstigtenstellung innehatte.2056
