Eine liechtensteinische Stiftung wird aufgelöst, wennüber das Vermögen der Stiftung der Konkurs eröffnet worden ist;der Beschluss, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird, Rechtskraft erlangt;
