Im Rahmen der Errichtung einer Substiftung fallen die Gründungsabgabe sowie die Eintragungs- bzw Hinterlegungsgebühr an. Einlagen von Errichtern stellen auf Ebene der (Sub-)Stiftung keinen steuerpflichtigen Ertrag dar.2047 Widmungssteuerliche Aspekte betreffen die Errichtung einer Substiftung nur insoweit, als das übertragene Vermögen danach nicht mehr der Vermögenssteuer unterliegt,2048 bspw weil die Option zur stellvertretenden Steuerentrichtung durch die Errichtung der Substiftung wegfällt. Die laufende Besteuerung auf Stiftungs-, Stifter- und Begünstigtenebene erfolgt analog zu den vorstehenden Ausführungen, weshalb auf die einschlägigen Textstellen verwiesen sei.
