Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein.2044 Somit ist die Errichtung einer Substiftung durch eine (Haupt-)Stiftung nach liechtensteinischem Recht grundsätzlich möglich. Der Stiftungsrat ist in der Errichtung von Substiftungen insofern eingeschränkt, als er unter Beachtung der in den Stiftungsdokumenten vorgesehenen Bestimmungen für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich ist.2045 Daraus ist abzuleiten, dass die Errichtung einer Substiftung nur insoweit zulässig ist, als sie durch den Stiftungszweck legitimiert wird. Zu beachten ist des Weiteren, dass ein Vorbehalt von (höchstpersönlichen) Widerrufs- und Änderungsrechten nicht möglich ist, da es sich beim Errichter der Substiftung um eine juristische Person handelt.2046 Wäre ein solcher Vorbehalt möglich, käme es zu einer unendlichen Perpetuierung der Widerrufsund Änderungsmöglichkeiten, da eine juristische im Gegensatz zu einer natürlichen Person nicht sterben kann.
