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23.4. Steuerliche Behandlung von Begünstigten in Liechtenstein (Hosp)

Hosp3. AuflApril 2022

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Das Vermögen und daraus resultierende Erträge einer widerruflichen Stiftung werden weiterhin dem Errichter zugerechnet und somit bei ihm versteuert.20242024Art 9 Abs 4 SteG. Ausschüttungen widerruflicher Stiftungen an ihre Begünstigten stellen somit eine Schenkung des Errichters an den jeweiligen Begünstigten dar und unterliegen somit nicht der Vermögens- und Erwerbssteuer in Liechtenstein.20252025Art 15 Abs 2 Bst c SteG. Mangels steuerrechtlicher Definition liegt ein Rückgriff auf den zivilrechtlichen Schenkungsbegriff der §§ 938ff ABGB nahe.

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