Das Vermögen und daraus resultierende Erträge einer widerruflichen Stiftung werden weiterhin dem Errichter zugerechnet und somit bei ihm versteuert.2024 Ausschüttungen widerruflicher Stiftungen an ihre Begünstigten stellen somit eine Schenkung des Errichters an den jeweiligen Begünstigten dar und unterliegen somit nicht der Vermögens- und Erwerbssteuer in Liechtenstein.2025
