Leistungsrechte in Form von unmittelbaren Rechtsansprüchen gegenüber der Stiftung stehen nur den Begünstigungsberechtigten zu. Ermessensbegünstigte haben mit Beschlussfassung des zuständigen Organs einen rechtlichen Anspruch iSv Leistungsrechten. Außerhalb dieser Fälle sind keine rechtlichen Leistungsansprüche der Begünstigten festzustellen.